Satzung des Vereins

Gesellschaft für die Geschichte des reformierten Protestantismus e.V.

I. Aufgaben, Name und Sitz des Vereins

§ 1 (1) Der Verein hat die Aufgabe, sich der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte des reformierten Protestantismus im deutschsprachigen Raum in seinem europäischen und internationalen Kontext in allen Bereichen anzunehmen und sie insbesondere durch Tagungen und Veröffentlichungen zu fördern.

(2) Der Verein fördert die Vermittlung von Forschungsergebnissen in Wissenschaft, Publizistik und Gemeinde.

(3) Der Verein führt die bisher von dem nicht vereinsrechtlich verfassten „Arbeitskreis zur Geschichte des reformierten Protestantismus“ veranstalteten „Emder Tagungen zur Geschichte des reformierten Protestantismus“ in regelmäßigen Abständen fort. Er kann aber auch andere Tagungen an anderen Orten als Emden (Ostfriesland) durchführen.

(4) Die Buchreihe „Emder Beiträge zum reformierten Protestantismus“ des bisherigen „Arbeitskreises zur Geschichte des reformierten Protestantismus“ steht dem Verein als Veröffentlichungsreihe zur Verfügung.

§ 2 Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für die Geschichte des reformierten Protestantismus“, wurde am 30.4.1999 als „Historische Kommission für die Geschichte des reformierten Protestantismus e.V.“ gegründet und am 18.3.2001 in „Gesellschaft für die Geschichte des reformierten Protestantismus e.V.“ umbenannt.

§ 3 (1) Sitz des Vereins ist Hannover.

(2) Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

§ 4 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht beim zuständigen Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(2) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Zuwendungen
Dritter entgegennehmen.

§ 5 Der Verein sieht sich in seinen Bestrebungen mit dem Reformierten Bund (Hannover) ideell verbunden.


II. Mitglieder

§ 6 (1) Der Verein setzt sich aus fördernden Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Fördernde Mitglieder sind Institutionen (juristische Personen), die den Vereinszweck
materiell oder ideell unterstützen und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
ihre Absicht zur Unterstützung bekunden.

(3) [Entfällt]

(4) Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden, die den Vereinszweck unterstützt. Ordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an den Aufgaben des Vereins.

(5) Der Eintritt ordentlicher Mitglieder nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) [Entfällt]

(7) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(8) Der Vorstand kann herausragende ältere Gelehrte als Ehrenmitglieder des Vereins berufen.


III. Organe

§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 (1) Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in), dem (der) Schatzmeister(in) und mindestens zwei Beisitzern.

(2) Einer der Beisitzer soll der (die) jeweilige Generalsekretär(in) des Reformierten Bundes sein (entsandtes Vorstandsmitglied). Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende, der (die) Schriftführer(in), der (die) Schatzmeister(in) und die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Wählbar zum Mitglied des Vorstands ist jedes ordentliche Mitglied gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

(6) Für Vorstandsmitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Tod ausscheiden, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung Ersatz zu schaffen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

§ 9 (1) In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht die anwesenden Mitglieder (natürliche und Vertreter der juristischen Personen) mit jeweils einer Stimme. Fördernde Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das gleiche aktive Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle anderthalb Jahre in Verbindung mit einer der regelmäßigen Tagungen des Vereins, mindestens aber alle zwei Jahre, statt (ordentliche Mitgliederversammlung).

(3) Der (die) Vorsitzende, im Verhinderungsfall der (die) stellvertretende Vorsitzende, lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage im voraus zur
Mitgliederversammlung ein. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.

(4) Aus wichtigem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Auf Erfordern von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Für Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit
erforderlich.

(6) Wahlen im Sinne des § 9 Abs. 5 dieser Satzung sind Vorstandswahlen (§ 8 Abs. 4 u. 5).

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den (die) Schriftführer(in), im
Verhinderungsfall durch eine(n) gewählte(n) Beisitzer(in), schriftlich beurkundet und als
Protokoll der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.


IV. Austritt und Auflösung

§ 10 Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Jahresende beenden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss von Mitgliedern beschließen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 13 Im Falle seiner Auflösung fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an den Reformierten Bund, soweit im Auflösungsbeschluss keine abweichende Regelung getroffen wird und die Finanzverwaltung zustimmt.


V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Die Rechtsverhältnisse der „Emder Beiträge zum reformierten Protestantismus“ (§ 1 Abs. 4) sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Ihr Herausgebergremium bedarf nicht der Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand.

§ 15 Die erste ordentliche Mitgliederversammlung soll noch im Jahr der Gründung des Vereins stattfinden.

§ 16 Der Gründungsvorstand bleibt bis zur zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Vorstandswahlen folgen auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Gründung des Vereins. Die Bestimmungen dieser Satzung über die Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl (§ 8 Abs. 4) gelten von dieser Mitgliederversammlung an.

§ 17 Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 30. April 1999 in Kraft.