Nachdem die Landessynode der EKiR einen Beschluss zur Abendmahlspraxis mit dem Titel "Eingeladen sind alle" gefasst hatte, erhob sich Widerspruch. Zum einen wurde die Taufe als unabdingbare Voraussetzung eingefordert, zum anderen aber auch der Ausschluss vom Abendmahl als Handhabe gegen Kirchenmitglieder, die sich unverantwortlich verhalten und ihr Verhalten auch nicht zu ändern bereit sind. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der "Kirchenzucht" ausdrücklich gebraucht.
Die Rheinische Kirche lud nach einer kircheninternen Diskussion auch die anderen EKD-Kirchen zu einem Lehrgespräch ein. Vertreterinnen und Vertreter der Vereinigten Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD), des Reformierten Bundes, der Union Evangelischer Kirchen (UEK) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kamen am 13. September 2005 zu einem Expertengespräch zusammen, das unter anderem zu folgendem Ergebnis führte:
(...) Einverständnis besteht darin, dass
- die Kirche in Verantwortung vor ihrem Herrn zu Lehre und Verhalten in bestimmten Situationen auch Nein sagen muss.
- dieses Nein nicht nur in Verkündigung und Seelsorge ausgesprochen, sondern auch durch rechtliche Maßnahmen (wie den zeitweiligen Entzug von Mitgliedschaftsrechten) vollzogen werden muss.
Dissens besteht darin,
- ob die Teilnahme am Mahl des Herrn ein Mitgliedschaftsrecht ist
- oder ob zur Teilnahme am Mahl des Herrn nur „eingeladen“ werden darf und damit schon die Rechtsbegriffe wie „zulassen“ und „ausschließen“ unangemessen sind. (...)
Dissens besteht darin,
- ob es in solchen Situationen überhaupt darum geht, dass Abendmahlsgemeinschaft beansprucht wird (und dann verweigert werden müsste),
- oder ob es hier nur darum geht, dass Mitgliedschaftsrechte (besonders Amtshandlungen) beansprucht werden (und dann verweigert werden müssten).
(Protokoll des Expertengespräches am 13.09.2005)
Der Theologische Ausschuss der EKiR hielt in seiner Stellungnahme in aller Deutlichkeit an der Kirchenzucht als Aufgabe der Kirche fest:
1. Ja zur Notwendigkeit von Kirchenzucht
Die Synode hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ihren Beschluss von 1996, die Artikel über die Kirchenzucht ersatzlos zu streichen, nur insofern bestätigt, als sie das Recht der Kirche verneint, Menschen vom Mahl des Herrn auszuschließen. Sie hatte bereits die Notwendigkeit der Kirchenzucht bejaht, indem sie 2003 (im Zuge der umfassenden Kirchenordnungsreform) die Möglichkeit geschaffen hat, „im Einzelfall Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen“ zu lassen, also auf Zeit zu entziehen. Diese Rechtslage wird 2004 ausdrücklich bestätigt und zugleich gefordert, entsprechende Regelungen zu schaffen. Die Synode hat also auf der Basis theologischer Argumentation eine bewusst andere Form der Kirchenzucht als die traditionelle gefordert, die Kirchenzucht damit aber keineswegs abgeschafft.
Von daher läuft alle Kritik ins Leere, die anhand von unterschiedlichen Beispielen aus der Geschichte (z.B. Wucherzinsen, Dietrich Bonhoeffer, Paul Schneider, Südafrika) der Rheinischen Kirche die Notwendigkeit von rechtlichen Regelungen zur Kirchenzucht vor Augen führen will.
Die Rheinische Synode hat entschieden, dass eine „Ordnung“, die die Kirchenzucht durch zeitweiligen Entzug von Mitgliedschaftsrechten regelt, der „Botschaft“ der Kirche besser entspricht als eine Ordnung, die das Mahl des Herrn zur Disziplinierung instrumentalisiert. Damit hat sich die Synode neben der Heiligen Schrift auch an der Aussage der Dritten These der Barmer Theologischen Erklärung orientiert, nach der Ordnung und Botschaft einander zu entsprechen haben. Der Vorwurf, in solcher Argumentation trete ein „Dualismus zwischen Botschaft und Ordnung“ zum Vorschein, der „mit den Aussagen der 3. Barmer These nicht vereinbar sei“, ist also zurückzuweisen.
Nicht jede Ordnung, sondern die traditionelle kirchliche Ordnung der Kirchenzucht wird im Widerspruch zur Botschaft des Evangeliums angesehen.
Dafür sprechen Gründe aus Schrift und Tradition.
Der Neutestamentler Peter Wick eröffnet seine kritische Stellungnahme mit dem Satz: „Vom Neuen Testament her gibt es keine explizite Aufforderung dazu, Kirchenzucht und die Regelung der Teilnahme am Mahl des Herrn unmittelbar miteinander zu verbinden.“Und er fährt später fort: „Deshalb ist eine Lösung der allzu engen Bindung von Kirchenzucht und Herrenmahl vom NT her möglich.“
„Der Zusammenhang von Abendmahl und Kirchenzucht war schon in der Reformation ein äußerst umstrittenes, mit vielerlei Problemen verbundenes ‚weites Feld’“, so resümiert der Kirchenhistoriker Gottfried Seebaß seine kritische Stellungnahme. Schon damals war der zeitweilige Abendmahlsausschluss nur eine von mehreren Formen der Kirchenzuchtxl und schon Luther hatte „eine Lockerung des Zusammenhangs von Abendmahl und Kirchenzucht eingeleitet und vorbereitet“.